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Kanton Krankenversicherung

Krankenkasse wechseln: Die Fristen und die häufigsten Fehler

Die Kündigung muss bis zum 30. November beim Versicherer eintreffen, das Absenden genügt nicht. Wer eine hohe Franchise oder ein alternatives Modell hat, kann nicht Mitte Jahr wechseln.

von Redazione 13. August 2026 3 Min. Lesezeit

Der Wechsel der Krankenkasse folgt festen Regeln, und die meisten abgelehnten Kündigungen scheitern an einem Detail: Massgebend ist nicht das Datum des Versands, sondern jenes des Eingangs. Die Kündigung muss innerhalb der Frist und während der Bürozeiten beim Versicherer eintreffen. Der Poststempel zählt nicht.

Die wichtigste Frist ist der 30. November, für einen Wechsel per 1. Januar des Folgejahres. Die Versicherer müssen die neuen Prämien bis zum 31. Oktober mitteilen und über das Kündigungsrecht informieren. Für den Entscheid bleiben somit vier Wochen.

Die zweite Frist, die nur für einige gilt

Es gibt ein zweites Fenster, mit Wirkung per 1. Juli und einer Kündigungsfrist von drei Monaten: Die Kündigung muss bis zum 31. März eintreffen. Sie gilt jedoch nur für die Grundversicherung mit der ordentlichen Franchise, also 300 Franken für Erwachsene und keine Franchise für Minderjährige, und mit freier Wahl der Leistungserbringer.

Wer eine höhere Franchise gewählt hat, zwischen 500 und 2'500 Franken für Erwachsene und zwischen 100 und 600 Franken für Minderjährige, kann dieses Fenster nicht nutzen. Dasselbe gilt für Modelle mit eingeschränktem Ärztenetz wie HMO, Hausarztmodell oder Telemedizin sowie für Bonusprogramme. Bei diesen Lösungen ist der Wechsel nur auf Jahresende möglich.

Franchise und Hindernisse

Auch die Änderung der Franchise wirkt per 1. Januar und muss dem Versicherer bis zum 30. November mitgeteilt werden. Man behandelt sie am besten als eigenen Entscheid, getrennt vom Kassenwechsel, weil die beiden Vorgänge auch dann unterschiedliche Wege gehen, wenn man sie gleichzeitig auslöst.

Ein Hindernis kann alles blockieren: unbezahlte Prämien. Wer am 31. Dezember noch Schulden bei seiner Kasse hat, kann nicht zu einer anderen wechseln. Zuerst werden die Ausstände beglichen, dann wird gewechselt.

Umgekehrt darf kein Versicherer eine Person für die Grundversicherung ablehnen, weder wegen des Alters noch wegen des Gesundheitszustands, und er darf keine Vorbehalte oder Wartefristen verlangen. Bei den Zusatzversicherungen, die ein Vertrag anderer Art sind, besteht diese Garantie nicht. Deshalb wartet man besser die Zusage der neuen Zusatzversicherung ab, bevor man die bestehende kündigt.

Im Tessin wiegt die Frage schwerer als anderswo, denn der Kanton weist weiterhin die höchsten Kosten pro versicherte Person der Schweiz auf, und die Prämienunterschiede zwischen den Kassen betreffen namhafte Beträge.

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