Schweiz Waffen und psychische Gesundheit
Waffenbesitz trotz psychischer Erkrankung: Kontrollen fehlen nach dem Kauf
Die Schiesserei an der Techno-Party in Aarau, bei der der Täter an Schizophrenie litt, aber zwei Pistolen und eine Kalaschnikow besass, lenkt den Blick auf eine Lücke im Schweizer Waffenrecht: Nach dem Kauf gibt es keine regelmässigen Kontrollen. Eine Anwältin erklärt, wo das Gesetz Risiken offenlässt.
Der Mann, der auf der Techno-Party in Aarau eine 22-jährige Italienerin erschoss, war 43 Jahre alt und litt an Schizophrenie. Zu Hause besass er zwei Pistolen und ein Sturmgewehr vom Typ Kalaschnikow. Der Fall lenkt die Aufmerksamkeit auf einen wunden Punkt des Schweizer Waffengesetzes: Wie kann eine Person mit einer psychiatrischen Diagnose im Besitz von Feuerwaffen bleiben?
In der Schweiz gibt es drei Kategorien käuflicher Waffen. Bei der ersten genügt es, dass der Verkäufer den Verkauf der Behörde meldet. Bei der zweiten, bewilligungspflichtigen Kategorie muss die kaufende Person bestimmte Bedingungen erfüllen: Volljährigkeit, ein sauberes Strafregister und keine Vorgeschichte, die Zweifel an der öffentlichen Sicherheit weckt. Automatische Waffen erfordern eine Ausnahmebewilligung. Das Gesetz ist eidgenössisch, seine Anwendung liegt jedoch bei den Kantonen.
Genau hier, sagt die Anwältin Chiara Donati, Strafverteidigerin mit Schwerpunkt Waffenrecht, liegen die Schwachstellen des Gesetzes. Eine Waffe kann beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Besitz nicht mehr erfüllt sind, doch es sind keine regelmässigen Kontrollen der besitzenden Person vorgesehen. Das System wird nur auf Meldung hin aktiv, wenn beunruhigende Elemente auftauchen. Jeder Kanton muss ein Waffenregister führen: Geht eine Meldung ein, prüfen die Behörden, ob die gemeldete Person registrierte Waffen besitzt, und beurteilen neu, ob sie die Voraussetzungen für deren Besitz noch erfüllt.
Wer kann eine Gefahr melden? Grundsätzlich jede Person, die vermutet, dass eine Waffe die besitzende Person oder Dritte gefährden könnte. Für Menschen in psychiatrischer Behandlung liegt der Fall anders: Das Bundesrecht räumt dem Arzt, der der Schweigepflicht unterliegt, das Recht ein, den Patienten zu melden, allerdings nur, wenn dieser während der Therapie ausdrücklich die Absicht äussert, die Waffe zu benutzen. Das Tessiner Recht geht weiter und macht aus diesem Recht eine Pflicht, wenn die Therapeutin oder der Therapeut eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkennt. Unterlässt eine Fachperson die Meldung, drohen ihr keine strafrechtlichen Folgen, weil das Bundesrecht die Entscheidung dem Arzt überlässt. Bei Privatpersonen hingegen könnte die Unterlassung theoretisch strafrechtlich relevant sein, was jedoch von Fall zu Fall zu prüfen wäre.
Verbreitete psychische Erkrankungen, wenig Kontrolle
Laut Donati hatte in der Schweiz jede dritte Person im Laufe ihres Lebens ein psychisches Problem, und jede zehnte leidet an schweren bis sehr schweren Störungen. Eine Verbreitung, die das Thema alles andere als nebensächlich macht. Im Tessin gilt für Personen mit einer Vorgeschichte psychischer Störungen, die die Absicht äussern, eine Waffe zu kaufen, ein vorsorgliches Verbot: Um die Waffe zu erwerben oder zu behalten, müssen sie sich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vorlegen, die die Überwindung des Problems bestätigt.
Doch auch hier weist die Anwältin auf eine Lücke hin: Ist die Bewilligung einmal erteilt, überprüft niemand mehr die Situation, weder in regelmässigen Abständen noch stichprobenweise, während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes. Eine Lücke, die Donati auf den Mangel an Koordination und an Ressourcen für diese Art von Kontrollen zwischen den Kantonen zurückführt.
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