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Kanton Schifffahrt

Die Snl ficht die Übertragung der Linie auf dem Langensee an

Die Schifffahrtsgesellschaft des Luganersees hat den Entscheid, die Linie Locarno-Tenero-Magadino der Fart zu übertragen, beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten. Sie hält den Kanton für nicht zuständig.

von Redazione 5. August 2026 2 Min. Lesezeit Locarnese

Die Schifffahrtsgesellschaft des Luganersees hat beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Sie ficht den Entscheid der Tessiner Regierung an, die Linie Locarno-Tenero-Magadino der Fart zu übertragen.

Das zentrale Argument der Beschwerde betrifft die Zuständigkeit. Nach Auffassung der Gesellschaft hat «der Kanton Tessin bei der Schifffahrtskonzession auf dem Langensee nichts mitzureden».

Die Snl stützt ihre Position auf ein internationales Abkommen zwischen Italien und der Schweiz, das die Schifffahrt auf dem Langensee regelt. Nach diesem Rahmen hält die staatliche italienische Verwaltung der öffentlichen Schifffahrtsdienste, bekannt unter dem Kürzel Ggnl, das ausschliessliche Nutzungsrecht an den Linien und Anlegestellen.

Eine Konzession bis 2046

Über die Ggnl verfügt die Snl über eine ausschliessliche Konzession, die 2046 ausläuft. Auf dieser Grundlage macht die Gesellschaft geltend, dass allein sie und die italienische Stelle zum öffentlichen Personentransport auf den Schweizer Gewässern des Langensees befugt sind.

Die Beschwerde zeichnet auch die Abfolge der kantonalen Entscheide nach. Im Oktober 2025 und dann im Januar 2026 hatte der Kanton angekündigt, die Subvention für die Linie aus finanziellen Gründen streichen zu wollen. Bei keiner der beiden Gelegenheiten, hält die Gesellschaft fest, war die Übertragung der Verbindung an einen anderen Betreiber vorgeschlagen worden.

Diese Unterscheidung steht im Zentrum der Anfechtung. Einen öffentlichen Beitrag zu streichen und eine Dienstleistung einem anderen Unternehmen zuzuweisen sind zwei verschiedene Handlungen, und die Snl hält Letzteres nicht für eine kantonale Befugnis.

Die Linie verbindet Locarno mit Tenero und Magadino und bedient eine Strecke, die vollständig auf Schweizer Gebiet liegt. Die Besonderheit des Langensees besteht darin, dass das Becken mit Italien geteilt wird, weshalb die Schifffahrt durch ein Abkommen zwischen den beiden Ländern und nicht allein durch kantonales Recht geregelt ist.

Wann das kantonale Verwaltungsgericht entscheidet, wurde nicht mitgeteilt. Ebenso wenig wurde angegeben, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung auf den angefochtenen Entscheid hat und was in der Zwischenzeit mit der Verbindung geschieht.

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